Datum: 30.10.2020

Zum Schadensersatz im Rahmen des sog. Abgasskandals

Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.10.2020 (17 U 296/19)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Käufer, die ihre Pkw erst nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ erworben haben, haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Auto mit einem vom Kraftfahrbundesamt freigegebenen Software-Update fährt.

Die Klägerin hatte im Februar 2018 einen gebrauchten Audi A5 2.0 TDI Sportback DPF gekauft, nachdem das vom Kraftfahrbundesamt (KBA) freigegebene Software-Update bereits aufgespielt worden war. Sie verlangt von der Beklagten, der Volkswagen AG u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sie behauptet, die Verkäuferin habe ihr versichert, dass das Fahrzeug nicht von der „Schummelsoftware“ betroffen sei. Erstinstanzlich ist die Klage vom Landgericht Baden-Baden abgewiesen worden.

Diesem Urteil hat sich das OLG Karlsruhe nun vorliegend angeschlossen.

Nach Ansicht des Gerichts kommt eine Haftung für die ursprünglich in den Fahrzeugen integrierte Prüfstandserkennung unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab Herbst 2015 nicht mehr in Betracht. Die Beklagte hafte zudem auch nicht für etwaige nachteilige Folgen des Software-Updates, die angeblich bei vielen Fahrzeugen auftreten, da die Klägerin nicht einmal behauptet habe, dass solche Folgen an ihrem Pkw vorgekommen seien. Schließlich hafte die Beklagte der Klägerin auch nicht wegen der Ausgestaltung des von dem KBA freigegebenen Updates auf Schadensersatz. Schließlich führe der kurz vor Schluss der Berufungsinstanz erstmals erhobene Vorwurf, die Abgasreinigung werde überhaupt nur dann durchgeführt, wenn in dem Fahrzeug kein Gas gegeben werde, während beim Gasgeben die Abgasreinigung ausgeschaltet sei, ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Klage.

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Datum der Urteilsverkündung: 30.10.2020

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