Das Fehlen der CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden allein rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers.
Die Kläger begehren von dem Beklagten Vorschuss zur Mängelbeseitigung nach dem Einbau von Türen- und Fensterelementen samt Rollläden. Die Kläger beauftragten den Beklagten, der eine auf den Einbau von Türen und Fenstern eingerichtete Einzelfirma betreibt, mit der Lieferung und Montage von Fenster- und Türelementen samt Rollläden für ihr Wohnhaus zum Festpreis. Für die Fenster ist streitig, ob sie eine CE-Kennzeichnung aufwiesen. Für die Rollläden lagen weder Leistungserklärungen vor noch enthielten sie eine CE-Kennzeichnung.
Das OLG Oldenburg führt aus, dass allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung aus Rechtsgründen kein Mangel vorliegt. Die CE-Kennzeichnung bezweckt nicht, die Bauwerkssicherheit zu gewährleisten, sondern sie bezweckt vornehmlich, die technischen Anforderungen an Bauprodukte europäisch zu harmonisieren und dadurch den Handel mit Bauprodukten im Binnenmarkt zu erleichtern. Die Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten könnte sich im Zusammenhang mit fehlenden CE-Kennzeichnungen allein aus dem Gesichtspunkt der Verwendung eines Bauprodukts ergeben, das nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht, die an seine Verwendbarkeit gestellt werden. Dem liegt die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien zugrunde, dass lediglich dem Bauordnungsrecht entsprechende Produkte verwendet werden, weil der Besteller eine entsprechende Beschaffenheit nach der Art des Werkes erwarten kann. Das Verwenden eines Bauproduktes ohne CE-Kennzeichnung führt nach dem deutschen Werkvertragsrecht nicht zu der unwiderleglichen Annahme einer mangelhaften Leistung oder einer tatsächlichen Vermutung, dass das Werk wegen der Verwendung eines Bauproduktes ohne CE-Kennzeichnung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 04.09.2018