Ein Kunde, der bei einem in Deutschland verbotenen Online-Casino mitspielt, hat keinen Rückforderungsanspruch gegen Sofortüberweisung.
Das OLG München hatte zu entscheiden, ob einer Kundin, der bei einem in Deutschland verbotenen Online-Casino mitspielt, ein Rückforderungsanspruch wegen der Sofortüberweisung zusteht. Die Klägerin nahm an mehreren in Deutschland nicht zugelassenen und damit verbotenen Online-Glücksspiel-Angeboten teil und bezahlte dabei mittels des Zahlungsauslösedienstleisters per Sofortüberweisung. Im streitgegenständlichen Fall machte sie Schadensersatzansprüche gegen den Zahlungsauslösedienstleister in Höhe der überwiesenen Spielbeiträge geltend. Sie argumentierte, dass die Mitwirkung an dem rechtswidrigen Spiel-Angebot ein Verstoß des Dienstleisters gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag sei. Dieser habe damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und außerdem ihre vertraglichen Schutz- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin verletzt.
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht, sondern wies die Klägerin in dem Beschluss darauf hin, dass es die Berufung gegen das ablehnende erstinstanzliche Urteil abweisen werde. Es führte aus, dass der Zahlungsdienstleister lediglich als Bote der Klägerin deren Zahlungsauftrag übermittelt habe. Daher gelange der Zahlungsauslösedienst zu keinem Zeitpunkt in den Besitz von Kundengeld, sondern stoße den Bezahlungsvorgang zum Empfänger nur an, indem er die TAN bei der Bank des Zahlers anfordere und die vom Kunden eingegebene Zahl anschließend an die Bank des Zahlers weiterleite. Diese Situation sei nicht vergleichbar mit einem üblichen Kreditinstitut wie einer Bank oder Sparkasse.
Des Weiteren sei hinsichtlich der Sofortüberweisung ein Gesetzesverstoß auch schon nicht ersichtlich gewesen, denn es fehlte an konkreten Verdachtsmomenten für eine solche Annahme. Die Zahlungen seien nämlich nicht direkt an das ausländische Online-Casino geflossen, sondern an Dritt-Firmen, die die Überweisungen abwickeln würden.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 28.02.2020