Datum: 11.09.2019

Zu Rückerstattung von Kreditkosten bei vorzeitiger Rückzahlung

Beschluss des EuGH vom 11.09.2019 (C-383/18)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredites sind alle Kosten des Kredites anteilig zurückzuerstatten.

Angerufen wurde der EuGH wegen mehrerer Fälle in Polen. Verbraucher*innen mussten bei der Kreditaufnahme eine Provision an die Bank zahlen. Nachdem sie die Kredite vorzeitig getilgt hatten, verlangten die Verbraucher einen anteiligen Teil dieser Provision zurück. Der EuGH musste sich nun damit befassen, ob diese Bestimmung nur laufzeitabhängige Kosten betrifft oder auch laufzeitunabhängige Kosten, wie eine zu Beginn zu zahlende Kreditbearbeitungsgebühr oder eine Vermittlungsprovision.

Der EuGH hat dazu im vorliegenden Urteil nunmehr eindeutig Stellung bezogen: Es sind alle Kosten anteilig zurückzuerstatten. Würde man die Rückerstattungsmöglichkeit allein auf laufzeitabhängige Kosten beschränken, würde für Kreditgebende der Anreiz entstehen, bei Vertragsabschluss höhere einmalige Zahlungen vorzugeben und die laufzeitabhängigen Kosten auf ein Minimum zu reduzieren. Dass die Kreditgebenden durch die Ermäßigung sämtlicher Kosten benachteiligt werden könnten, schließt der EuGH aus: Unter anderem hätten Kreditgebende bei vorzeitiger Rückzahlung ohnehin oft ein Recht auf finanzielle Entschädigung. Die Erwägungen des EuGH beruhen auf Regelungen in der EU-Verbraucherkredite-Richtlinie, nach denen ein Kredit jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden kann, und die Verbraucher dabei das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits haben, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richten.

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Datum der Urteilsverkündung: 11.09.2019

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