- Unternehmen muss kostenlose und gängige Bezahlmöglichkeit bieten.
- „Visa Entropay“ reicht als kostenloses Zahlungsmittel nicht aus.
- Fünf Prozent Zahlungsentgelt für Kreditkarteneinsatz sind zu viel.
Ein Unternehmen darf für die Zahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung kein Entgelt verlangen, wenn eine kostenlose Zahlung nur mit dem in Deutschland weitgehend unbekannten Bezahlverfahren „Visa Entropay“ möglich ist. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Reisevermittler Opodo Limited entschieden. Das vom Unternehmen geforderte Zahlungsentgelt von bis zu fünf Prozent des Reisepreises sei außerdem überhöht.
Der in London ansässige Reisevermittler hatte auf dem Internetportal opodo.de Flüge angeboten, die nur mit der virtuellen Karte „Visa Entropay“ kostenlos bezahlt werden konnten. Für andere Zahlungsarten erhob Opodo ein zusätzliches Zahlungsentgelt. Zum Beispiel erhöhte sich ein Flugpreis von 122,35 Euro um 6,90 Euro, wenn sich der Kunde für eine Zahlung mit einer Kreditkarte von Visa, Mastercard oder American Express entschied. Eine Sofortüberweisung sollte 4 Euro kosten.
Gesetz schreibt kostenlose Zahlung mit einem gängigen Zahlungsmittel vor
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Extra-Gebühren unzulässig sind. Seit Juni 2014 sind Anbieter gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine kostenlose, zumutbare und gängige Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Bietet ein Unternehmen mehrere Varianten an, darf es für einzelne Zahlungsarten zwar ein Entgelt verlangen. Dieses darf aber nicht höher sein als die Kosten, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels selbst entstehen.
Die Richter stellten klar: Verbraucher dürfen grundsätzlich nicht mit einem gesonderten Entgelt dafür belegt werden, dass sie den vereinbarten Preis zahlen. „Visa Entropay“ reiche als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nicht aus, weil es in Deutschland nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel erfülle.
Unternehmen dürfen allenfalls die eigenen Kosten weitergeben
Das geforderte Zahlungsentgelt sei außerdem unwirksam, weil es die Kosten des Unternehmens deutlich übersteige. Der vzbv hatte geltend gemacht, dass die Kosten für eine Kreditkartenzahlung je nach Vereinbarung zwischen Karteninstitut und Unternehmen nur 0,8 bis 2,5 Prozent des Flugpreises betragen. Bei einer Probebuchung hatte Opodo dagegen ein Zahlungsentgelt von rund 5 Prozent verlangt. Vor Gericht blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass ihm so hohe Kosten durch den Kreditkarteneinsatz entstehen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Opodo Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt hat (Az. 5 U 54/16).
Urteil des LG Berlin vom 12.01.2016, Az. 15 O 557/14
Datum der Urteilsverkündung: 12.01.2016
Aktenzeichen: 15 O 557/14
Gericht: Landgericht Berlin