Datum: 05.12.2013

Widerspruch gegen Werbung gilt auch für teiladressierte Postwurfsendungen

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

OLG München vom 5.12.2013 (29 U 2881/13) - rechtskräftig
Ein Unternehmen darf keine Werbeschreiben an Verbraucher senden, die das erkennbar nicht wünschen. Das gilt auch für Briefkastenwerbung, die nicht persönlich an einzelne Verbraucher adressiert ist, entschied das Oberlandesgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH.

Das Unternehmen hatte einem Verbraucher per Post den Anschluss ans Glasfasernetz angeboten. Mit deutlichen Worten forderte er Kabel Deutschland in einer E-Mail auf, ihn künftig mit Werbung zu verschonen. In den folgenden fünf Monaten landeten fünf weitere Werbeschreiben der Firma in seinem Breifkasten. Die Werbung war nur nicht mehr an ihn persönlich adressiert, sondern als Postwurfsendung „An die Bewohner des Hauses ...“ gerichtet. Er schaltete den Verbraucherzentrale Bundesverband ein, der Kabel Deutschland nach erfolgloser Abmahnung verklagte.

Die Richter stellten klar, dass sich der Widerspruch des Verbrauchers auch solche teiladressierte Werbung ohne Empfängernamen umfasst. Der Verbraucher habe unmissverständlich klargemacht, dass er keinerlei Werbung mehr bekommen möchte. Daran müsse sich das Unternehmen halten. Dass sich der Widerspruch nur auf vollständig adressierte Werbung beziehe, sei der E-Mail in keiner Weise zu entnehmen. Es sei nicht nötig, den Briefkasten mit einem Aufkleber wie „Werbung nein danke“ zu versehen. Entscheidend sei, dass der Verbraucher „erkennbar“ keine Werbung haben möchte. Dafür reiche die Mitteilung an das Unternehmen aus.

Datum der Urteilsverkündung: 05.12.2013

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Kabel Deutschland, Urteil OLG München vom 5.12.2013

Kabel Deutschland, Urteil OLG München vom 5.12.2013

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