Datum: 13.06.2006

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Abschluss eines Darlehensvertrags in der Privatwohnung eines Unternehmers

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Urteil des BGH Karlsruhe vom 13.06.2006 (XI ZR 432/04)

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Ein Verbraucher, der die Wohnung eines Unternehmers oder Vermittlers aus privatem Anlass aufsucht und dort einen Vertrag unterzeichnet, hat ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz (jetzt: § 312 BGB).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Handwerksmeister wurde 1992 bei einem privaten Besuch in der Wohnung eines Verwandten von diesem geworben, sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen und zur Finanzierung dieser Beteiligung ein Darlehen aufzunehmen. Wenige Tage später unterschrieb er die entsprechenden Verträge. Im Jahre 2001 widerrief er seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Das Gericht hat entschieden, dass auch dann eine Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) vorliegt, wenn es sich dabei um die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartners eingeschalteten Vermittlers handelt, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat. Es berief sich dabei auf die Absicht des Gesetzgebers, der mit den Vorschriften über Haustürgeschäfte den Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen in Situationen schützen will, die die Gefahr eines Überraschungsmoments oder der Überrumpelung in sich bergen. Eine solche "psychologische Zwangslage" liege auch vor, wenn der Kunde den Unternehmer oder die für ihn handelnde Person aus privatem Anlass in ihrer Privatwohnung aufsucht. Dies gelte selbst dann, wenn dort regelmäßig Geschäfte abgeschlossen werden.

Denn der Verbraucher ist bei einem zunächst privaten Besuch nicht auf werbemäßiges Ansprechen eingestellt und kann aus Gründen der Höflichkeit auch nicht ohne weiteres die Wohnung verlassen, um sich so der Einwirkung durch den Vermittler zu entziehen.

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Datum der Urteilsverkündung: 13.06.2006

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