Urteil des LG Krefeld vom 14.10.2010 (3 O 49/10)
Link zum Urteil auf money-advice.net
Betreibt eine Bank ihr Geschäft dergestalt, dass sie auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Finanzdienstleistungen anbieten könnte, so ist beim telefonischen Verkauf von Zertifikaten anzunehmen, dass ein Fernabsatzvertrag zustande gekommen sei.
Eine Bankberaterin hatte ihren Kunden angerufen und ihm im Eigenbestand der Bank befindliche Lehman-Zertifikate zu einem Festpreis verkauft. Nach der Insolvenz hatte die Ehegattin des Anlegers aus abgetretenem Recht geklagt.
Das Gericht verurteilte die Bank zur Rückabwicklung. Die Ehegattin habe den Vertrag wirksam widerrufen, es liege ein Fernabsatzvertrag vor. Ebenso wenig handele es sich um ein den Schwankungen des Finanzmarktes unterlegenen Anlageprodukt, was den Ausschluss des Widerrufsrechtes zur Folge gehabt hätte. Auch sei die Widerrufsfrist nicht erloschen, da kein ordnungsgemäße Belehrung erfolgt sei.
Hinweis
Weitere Urteile und Beschlüsse finden Sie im Volltext bei FIS money-advice.net.
FIS money-advice ist ein Projekt des IFF, mit dem das Datenbanksystem des IFF in eine "Informationskooperative zum Thema Social Finance" überführt werden soll.
Darin finden sich verschiedene Organisationen zu einer gemeinsamen Plattform zusammen, um Informationen aus Recht, Wirtschaft und Politik, die unmittelbar für den Umgang mit Finanzdienstleistungen relevant sind, zugänglich zu machen.
Mitglieder der Kooperative sind Verbraucherorganisationen, Forschungsinstitute, Money Advice Organisationen, staatliche Stellen sowie internationale Organisationen. Die Redaktion des Systems liegt beim IFF Hamburg.
Datum der Urteilsverkündung: 14.10.2010