BGH Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2004, AZ II ZR 375/02
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In dem hier vorliegenden Fall einer kreditfinanzierten Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds hat die finanzierende Bank nach Ablauf der Zinsbindung versucht, durch Abschluss eines neuen Kreditvertrages einen Widerruf nach dem Haustürgeschäft auszuschließen. Das Gericht hat den zweiten Kreditvertrag jedoch nur als eine Modifikation des ursprünglichen Vertrages gewertet. Das nach dem Haustürgeschäft bestehende Widerrufsrecht wurde hierdurch also nicht beeinflusst.
Die Besonderheit der Haustürsituation lag hier darin, dass der Vermittler eine dritte Privatperson, die mit dem Kläger bekannt war, dazu gebracht hatte, ihre Wohnung für die Anbahnung des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Außerdem bestätigt der BGH noch einmal sein Urteil vom 14.06.2004, wonach bei der Rückabwicklung nur die Fondanteile an die Bank zurückzugeben sind und nicht die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft eingreifen.
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Datum der Urteilsverkündung: 15.11.2004