Urteil des BGH Karlsruhe vom 20.05.2003 (XI ZR 50/02), rechtskräftig
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Die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers ist als wichtiger Grund anzusehen und gibt der Bank das Recht, den Kredit fristlos zu kündigen. Die Entscheidung betraf die Existenzgründung eines Facharztes. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH bei Verbraucherdarlehen entscheiden wird, wenn sich dessen Vermögensverhältnisse verschlechtern.
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Datum der Urteilsverkündung: 20.05.2003