OLG Dresden vom 3.07.2012 (14 U 167/12)
Das Oberlandesgericht Dresden hat der Unister GmbH untersagt, auf ihren Internetportalen (unter anderem fluege.de und ab-in–den-Urlaub.de) mit einem irreführenden Gütesiegel zu werben.
Unister hatte auf fluege.de und anderen Internetseiten mit dem Siegel „Empfohlen" des umstrittenen Vereins „verbraucherschutz.de" geworben. Eine echte Prüfung fand aber nicht statt. Der Verein verleiht das Siegel gegen Zahlung eines Entgelts lediglich auf Basis eigener Angaben der Unternehmen.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des klagenden Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) an, dass die Werbung mit dem Siegel irreführend ist. Sie erwecke den falschen Eindruck, die ausgesprochene Empfehlung beruhe auf einer objektiven Bewertungsmethode. Durch den Namen verbraucherschutz.de würden Verbraucher zudem erwarten, dass nicht nur objektive, sondern besonders strenge, an den Verbraucherinteressen ausgerichtete Bewertungskriterien für die Empfehlung angelegt wurden. Tatsächlich fehle es jedoch an einem objektiven, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabeverfahren.
Datum der Urteilsverkündung: 03.07.2012