Datum: 18.11.2009

Wasabi-Erbsen müssen Wasabi enthalten

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG München II vom 18.11.2009 (1HK4 O 4243/09)

Das Landgericht München II hat der Firma Kattus verboten, für "Wasabi-Erbsen" zu werben, obwohl das Produkt kein Wasabi enthält. Gegen diese Irreführung der Verbraucher hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.

Wasabi, auch japanischer Meerrettich genannt, ist ein Gewürz, das vor allem in der japanischen und thailändischen Küche verwendet wird. Die getrockneten Erbsen, die von der Firma Kattus auf der Verpackung als "Wasabi-Erbsen" angepriesen wurden, enthielten jedoch kein Wasabi, sondern lediglich Wasabi-Aroma. Daher liege eine irreführende und damit unzulässige Produktbezeichnung vor, entschieden die Münchener Richter. Die Firma Kattus hatte vergeblich damit argumentiert, von einer Täuschung der Verbraucher könne keine Rede sein, weil hierzulande kaum jemand wisse, was Wasabi ist.

Datum der Urteilsverkündung: 18.11.2009

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Urteil des Landgericht München II | Az. 1 HK O 4243/09

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