Datum: 18.05.2018

Vorsätzliche Schädigung des Käufers durch Entwicklungsingenieure

Urteil des LG Kiel vom 18.05.2018 (12 O 371/17)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Im sog. VW-Abgasskandal fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers zur Last, für die der Hersteller haftet.

Der Kläger, der Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges begehrt, erwarb 2010 einen Volkswagen von einem Vertragshändler der Beklagten, ausgerüstet mit einem Diesel der Baureihe EA 189. Das Fahrzeug sollte mit der sog. „Blue-Motion“-Technologie ausgestattet sein. Das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine illegale Abschaltvorrichtung zu entfernen, wozu die Beklagte ein Update entwickelte. Dessen Aufspielung sieht das Kraftfahrt-Bundesamt als verpflichtend an.

Das LG Kiel sieht den geltend gemachten Anspruch als weitgehend gegeben an. Der Kläger ist von Mitarbeitern der Beklagten geschädigt worden. Diese Schädigung liegt in der Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte durch Mitarbeiter der Beklagten. Ein Mangel ergibt sich unter anderem daraus, dass das Fahrzeug die Software als unzulässige Abschalteinrichtung einstufen und deren Beseitigung fordern. Auch hat der Kläger einen Schaden erlitten. Dieser liegt darin, dass der Kläger einen Vertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug ungewollt abgeschlossen hat. Der Schaden ist unabhängig davon eingetreten, ob das Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat oder nicht. Die Schadenszufügung ist zudem sittenwidrig erfolgt, weil hier eine bewusste Täuschung des Käufers durch Mitarbeiter der Beklagten geschehen ist. Auch lag diesbezüglich Vorsatz vor, weil die Abgassoftware einzig zum Zweck eingebaut, die Abgaswerte zu beschönigen. Diese Handlungen der Mitarbeiter sind der Beklagten auch zuzurechnen.

Anzurechnen sind jedoch die während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen; dies bedeutet, dass die gefahrenen Kilometer zu kompensieren sind.

Datum der Urteilsverkündung: 18.05.2018

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