Datum: 13.01.2017

Vodafone-Urteil: Keine Datenautomatik ohne Zustimmung des Verbrauchers

Klauseln zur automatischen Zubuchung von Datenpaketen unzulässig

Junge Frau sieht auf ihr Handy. Quelle: Rehvolution.de / photocase.de

Quelle: Rehvolution.de / photocase.de

  • Drei Datenautomatikklauseln unwirksam
  • Teure Zusatzleistungen benötigen Zustimmung des Verbrauchers
  • Vertragsanpassungen dürfen nicht in Preislisten und Fußnoten versteckt werden

Der Mobilfunkanbieter Vodafone darf künftig keine Klauseln mehr für Highspeed-Volumentarife verwenden, die die nachträgliche Freischaltung von kostenpflichtigen Datenpaketen ohne Zustimmung von Verbrauchern erlauben. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

„Haben Verbraucher sich einmal bewusst für ein günstiges Tarifmodell entschieden, dürfen sie von ihrem Anbieter nicht durch intransparente Preislisten und Fußnoten in ein teureres Modell gedrängt werden“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsdurchsetzungsreferent beim vzbv.

Unzulässige Vertragsänderung

In Tarifbeschreibungen und Preislisten behielt sich die Vodafone GmbH vor, einen bestehenden Vertrag zu ändern. So hieß es etwa in einer Fußnote für einen Tarif: „Wir prüfen während ihrer Vertragslaufzeit, ob eine Datenoption für Sie günstiger wäre, richten diese gegebenenfalls mit einer monatlichen Laufzeit für Sie ein und informieren Sie darüber per SMS.“ In der Preisliste für einen anderen Tarif stand „Abhängig von Ihrem zusätzlichen Datenverbrauch schalten wir für Sie maximal 3-mal hintereinander Datenvolumen-Pakete […] frei. Das Ganze kostet Sie jeweils 3 Euro pro Datenvolumen-Paket. […]“.

Der vzbv sah in dieser Datenautomatik eine unzumutbare, nachträgliche Vertragsänderung und mahnte das Unternehmen wegen der Verwendung von drei Klauseln für verschiedene Tarife ab.

Landgericht Düsseldorf gibt vzbv Recht

Das Landgericht Düsseldorf teilte die Bedenken des vzbv. Es sah in den Klauseln einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass Nebenleistungen oder sonstige Zusatzentgelte nur mit Zustimmung des Verbrauchers Vertragsbestandteil werden können. Das solle Kunden vor ungewollten rechtlichen Bindungen schützen. Zudem sei fraglich, ob der Kunde stets ein Interesse habe, gegen Aufpreis schneller zu surfen. Dies gelte insbesondere, wenn er sich bewusst für den günstigeren Vertrag entschieden hat und die Zubuchung in der Summe sogar teurer ist als in einem höherwertigen Tarif. Weiterhin sei nicht in jedem Fall klar, wie genau der Verbraucher eine Zubuchung ablehnen kann.

Datenautomatik auch bei anderen Anbietern

Mehrere andere Unternehmen bieten ebenfalls Mobilfunkverträge, bei denen ohne vorheriges Einverständnis der Kunden nach Verbrauch eines festgelegten Datenvolumens automatisch weitere Pakete hinzugebucht werden. So erwartet der vzbv demnächst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München in einem Parallelverfahren.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2016,  Az. 12 O 311/15, rechtskräftig

Update 1.6.2018: Die Vodafone GmbH hat die gegen das Urteil des Landgerichts zunächst eingelegte Berufung kurz vor dem für den 29.05.2018 anberaumten Verkündungstermin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgenommen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil nun rechtskräftig.

Datum der Urteilsverkündung: 13.01.2017

Downloads

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2016 (Az.12O311/15)

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2016 (Az.12O311/15)

Urteil Landgericht Düsseldorf vom 14.12.2016 (Az. 12O311/15)

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