Urteil des LG Düsseldorf vom 23.08.2006 (12 O 458/05)
Der Mobilfunkkonzern Vodafone darf Handy-Guthaben auf Prepaid-Karten nicht verfallen lassen und die Karten auch nicht nach Fristablauf deaktivieren. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters seien unwirksam, so das Gericht.
Das Landgericht monierte, dass Vodafone seine Guthaben-Karten mit Schlagworten wie "keine Mindestlaufzeit" und "ohne Vertragsbindung" bewerbe. Tatsächlich verfällt aber das in der Höhe nicht begrenzte Guthaben nach 15 Monaten. Dies führe indirekt zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung gerade meint umgehen zu können. Als Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsfristen weiche die Regelung unangemessen zum Nachteil der Verbraucher ab und sei deshalb unwirksam.
Über den Verfall des Guthabens nach 15 Monaten und die endgültige Sperrung der Karte werde zudem im Internet nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert, die erst im Zuge des Bestellvorgangs abrufbar seien. Die genaue Laufzeit wiederum lasse sich erst anhand von Angaben errechnen, die in einer Preisliste niederlegt seien, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien. Hierin sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu sehen.
Datum der Urteilsverkündung: 23.08.2006