Datum: 02.03.2012

Versteckte Kosten auf routenplaner-service.de

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

15 O 126/11, LG Darmstadt vom 02.03.2012, nicht rechtskräftig

Das Unternehmen Webtains GmbH darf im Internet die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners nicht mehr anbieten, wenn der Preis für die Anmeldung nicht deutlich erkennbar ist. Das hat das Landgericht Darmstadt nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.

Alte Seitengestaltung unzulässig

Bereits am 06.07.2010 hatte der vzbv eine einstweilige Verfügung wegen der Seite routenplaner-service.de erstritten. Der Grund: Auf der Anmeldeseite der Seite war es nicht klar ersichtlich, dass der Service etwas kosten würde. Anstelle Vertragsinformationen hieß es dort Informationen.  

Danach hatte das Unternehmen die Anmeldeseite geringfügig geändert, indem es den Button „Anmelden“ mit einem Sternchen versah. Doch auch diese Seitengestaltung beanstandete der vzbv.

Neue Seitengestaltung unzulässig

Das Landgericht Darmstadt entschied nun, dass die Präsentation des Internetportals auf der Anmeldeseite hinsichtlich der Entgeltlichkeit irreführend sei, da diese nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hinweise.  

„Die Anbringung der Sternchen und die Änderung der Überschrift in dem Kästchen zu Vertragsinformationen ändert nichts an der Geeignetheit zur Irreführung des Nutzers über die Entgeltlichkeit des Routenplaners“, urteilte das Gericht. „Selbst wenn der Nutzer das an dem Wort ‚Anmeldung‘ angebrachte kleingehaltene Sternchen überhaupt wahrnimmt, wird sein Blick auf den in dem Hinweis als Link gestalteten Verweis auf die ‚Routenplaner Dienstleistungen & Informationen‘, gelenkt.“

Widerrufsbelehrung unzulässig

Das Gericht untersagte auch die Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Das Unternehmen versandte an Verbraucher, die sich auf der Seite angemeldet hatten, eine Begrüßungs-E-Mail. Dort waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehängt, die eine Widerrufsbelehrung enthielten.  

Das Gericht bestätigte, dass die Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB-Klauseln nicht deutlich gestaltet sei: „Der Verweis auf die AGB genügt nicht, da diese von einem großen Teil der Nutzer nicht aufgerufen und gelesen zu werden pflegen, der überdies in Geschäftsbedingungen – keine gesetzlich vorgeschriebene – Belehrung erwartet, sondern anderweitige Vertragsregelungen.“  

Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsrechts unzulässig

Außerdem versandte Webtains den Nutzern, die nicht das Entgelt zahlten, Zahlungserinnerungen mit der Aussage, dass ein Widerruf nach Aktivierung der Dienstleistung nicht mehr möglich sei. Dies verstoße gegen die Gesetzeslage, weil das Widerrufsrecht ausnahmsweise dann erlösche, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Datum der Urteilsverkündung: 02.03.2012

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Webtains Routenplaner, LG Darmstadt vom 02.03.2012

Webtains Routenplaner, LG Darmstadt vom 02.03.2012

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