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Ein Mieter kann von seinem Vermieter verlangen, dass dieser in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufschlüsselt, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann. In dem entschiedenen Fall muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung so erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden.
Der Mieter muss die Möglichkeit erhalten, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung ermitteln zu können, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind. Dafür ist es erforderlich, dass Pauschalrechnungen aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen werden.
Dem Mieter ist es nicht zuzumuten, selbst anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die Einzelrechnungen zusammenzustellen und zuzuordnen. Dies obliegt vielmehr dem Vermieter. Für ihn fällt kaum messbarer zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung erstellt und in diesem Rahmen die zuvor beschriebenen Erläuterungen in die Abrechnung mit aufgenommen werden.
Datum der Urteilsverkündung: 18.10.2017