Urteil des BGH vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10)
Die Verwendung von Klauseln mit sogenannter Zillmerung bei Kapitallebens- sowie aufgeschobenen Rentenversicherungen stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Versicherer Deutscher Ring im Wege der Unterlassungsklage aufgefordert, verschiedene Klauseln in Kapitallebensversicherungs-, aufgeschobenen Renten- und fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen nicht mehr zu verwenden. Es war im speziellen um die sogenannte „Zillmerung“, nicht hinreichende Unterscheidung zwischen Stornoabzug und Rückkaufswert und einer Regelung, dass nach Abzügen verbleibende Guthaben unter 10 Euro nicht ausgezahlt würden, gegangen.
In letzter Instanz gab der Bundesgerichtshof der Verbraucherzentrale im Wesentlichen recht. Bereits das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass die Klauseln überwiegend intransparent und daher unwirksam seien.
Die in den Vorinstanzen erörterte Fragestellung eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) könne nach Meinung des BGH weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillmerung" seien bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers materiell unwirksam. Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkaufswerten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum Stornoabzug seien darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent. Auch die erwähnte „10-Euro-Klausel“ (Einbehalt von Guthaben unter 10 Euro) sei unwirksam. Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liege ebenfalls vor.
Weiterführende Informationen bietet die Verbraucherzentrale Hamburg auf Ihrer Webseite. Dort kann ebenfalls ein Musterbrief für einen höheren Rückkaufswert sowie die Erstattung des Stornoabzugs kostenpflichtig (0,90 Euro) heruntergeladen werden.
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Datum der Urteilsverkündung: 25.07.2012