Datum: 06.01.2017

Verbot der Werbung mit einem vermeintlich kostenlosen Girokonto

Urteil des LG Düsseldorf vom 06.01.2017 (38 O 68/16)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Girokonto darf nicht als kostenlos beworben werden, wenn für eine – üblicherweise dazugehörende – EC-Karte Gebühren anfallen.

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen die Werbung für ein vermeintlich kostenloses Girokonto der Sparda-Bank Düsseldorf auf Unterlassung derartig irreführender Werbung geklagt.

Irreführend sei die im Internet veröffentlichte Werbung der Bank für ein kostenloses Girokonto wegen einer jährlichen EC-Kartengebühr in Höhe von 10,­– Euro. Diese dient vor allem der Nutzung von Bankdienstleistungen an Automaten sowie elektronischen Bezahlvorgängen. Die Sparda-Bank hielt dem entgegen, das Konto an sich sei tatsächlich kostenlos, die EC-Karte in Anspruch zu nehmen sei nicht verpflichtend und für sie werde ein separater Vertrag geschlossen. Auf die 10-Euro-Gebühr für die Karte werde zudem in der Werbung deutlich hingewiesen. Sämtliche Dienstleistungen des Girokontos seien schließlich auch ohne die Karte verfügbar.

Bei der Beurteilung der Aussage der Werbung wird auf die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers abgestellt. Das Gericht führte hierzu aus, es wirke, als sei das angebotene Girokonto mit allen üblichen Dienstleistungen ausgestattet, ohne dass irgendwelche Gebühren anfallen würden. Dass theoretisch auch eine Kontoführung ohne EC-Karte möglich wäre, sei hierbei nicht ausschlaggebend. Das angebotene Konto der Sparda-Bank stehe im Wettbewerb zu anderen Banken, welche dieselben Dienstleistungen gegen Zahlung einer Gebühr anbieten, die der Verbraucher sparen möchte. Genau hierauf ziele ihre Werbung. Es leide also der Wettbewerb unter einer mangelnden Vergleichbarkeit der Girokonten mit der üblichen Möglichkeit, eine EC-Karte für  Bargeldabhebungen und den elektronischen, bargeldlosen Zahlungsverkehr zu nutzen. Das Abrufen von Kontoauszügen an den Druckern der Geschäftsstellen etwa funktioniere ohnehin nur mit einer Karte.

Der Hinweis der Kartengebühr in der Werbung ist dem Gericht zu klein und nur bei intensiver Betrachtung erkennbar. Es sei zudem nicht vermerkt, dass auf die Inanspruchnahme der Karte verzichtet werden könne. Stattdessen wird in der Rubrik „die wichtigsten Eigenschaften auf einen Blick“ aufgeführt: „an über 3.000 Geldautomaten unserer Cash-Pool-Partnerbanken kostenfrei Geld abheben“.

Die Sparda-Bank wurde verurteilt, es zu unterlassen, auf die beschriebene Weise mit einem kostenlosen Girokonto zu werben.

Datum der Urteilsverkündung: 06.01.2017

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: