Bei einer Werbung für Klimageräte mit Preisen im Internet muss stets auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Das stellte das Landgericht Köln jetzt in einem Urteil gegen den Baumarkt OBI klar. Im September 2014 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sechs Online-Händler wegen fehlerhafter Angaben bei Klimageräten abgemahnt. „Gerade bei Klimageräten ist der Verkaufspreis nicht alles. Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, wie viel Energie das Gerät verbraucht und welche Folgekosten auf sie zukommen“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv.
Die europäische Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung schreibt vor, dass bei Produkten, die im Internet verkauft werden, immer auch die Energieeffizienzklasse angezeigt werden muss. Dies hat das Landgericht Köln in einem Verfahren gegen OBI bestätigt. Sobald ein Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird, muss die Energieeffizienzklasse direkt angegeben werden. Eine Kennzeichnung an einer anderen Stelle auf der Webseite reicht nicht aus.
Sechs Online-Händler abgemahnt
Die Klage erfolgte im Rahmen einer Abmahnaktion des vzbv zu Klimageräten im September 2014. Dabei wurden sechs Online-Händler abgemahnt, die sich nicht an die Vorgaben hielten: Bauhaus, Otto, Conrad, Baumarkt Direkt, OBI, und Hornbach. In vier Fällen gaben die Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Gegen OBI und Hornbach reichte der vzbv Klage ein. Die Klage gegen Hornbach wurde vom LG Landau in der Pfalz mit Urteil vom 3. September 2015 (Az. 4 O 380/14) abgewiesen. Der vzbv hat dagegen Berufung eingelegt.
Urteil des Landgerichts Köln 20.08.2015, Az. 31 O 112/15 nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 08.09.2015