Urteil des LG Frankfurt vom 07.05.2014 (2-06 O 271/13)
Wenn ein Versicherer sich aufgrund tariflicher Regelungen vorbehält, seine Versicherten zu einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren zu verpflichten und den Schlichter zudem auswählt, so verstößt dies gegen die Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens und der freien Wahl eines Mediators.
Eine Versicherungsgesellschaft hatte Rechtsschutzversicherungen angeboten. Bei einer Tarifvariante waren die Versicherungsnehmer gemäß den Bedingungen verpflichtet, dass sie zunächst ein außergerichtliches Mediationsverfahren durchführen müssten. Die Versicherung hatte dabei das Recht, einen Mediator auszuwählen. Die Durchführung des Mediationsverfahrens war laut Bedingungen Voraussetzung für einen gerichtlichen Rechtsschutz eines Rechtsanwalts sowie Übernahme der im Gerichtsprozess anfallenden Kosten. Hiergegen war eine Rechtsanwaltskammer vorgegangen.
Nach Ansicht des LG Frankfurt war die Klausel in dieser Form nicht zulässig. Für einen Versicherungsnehmer sei sie nur so zu verstehen, dass die Versicherung nur dann die Kosten trage, wenn die Mediatoren von ihr ausgewählt würden. Hiermit verhindere die Versicherungsgesellschaft effektiv (auch wenn es sich um eine Kostentragungsklausel handele), dass Versicherte sich ihren Mediator frei auswählen könnten und verstoße somit gegen die gesetzliche Regelung. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren sei grundsätzlich freiwillig. Die Versicherten sollten durch die Bedingungen jedoch verpflichtet werden, an einem solchen Verfahren teilzunehmen.
Datum der Urteilsverkündung: 07.05.2014