Datum: 05.07.2011

Unzulässige Kostenpauschalen in Stromlieferungsverträgen

OLG Hamm vom 5. Juli 2011 (I-19 U 212/10)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Oberlandesgericht Hamm hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mehrere Preisklauseln in den Vertragsbedingungen des Stromversorgers E-Mark für unzulässig erklärt. Strittig waren Mahngebühren, Kosten für die Eintreibung ausstehender Forderungen und für die Einstellung und Wiederaufnahme der Stromversorgung.

Laut Vertragsklausel sollten Kunden bereits für die erste Zahlungserinnerung und für jede weitere Mahnung 3,50 Euro zahlen. Danach könnten die Kosten auch für die Mahnung von Zahlungen anfallen, mit den sich der Kunde noch gar nicht in Verzug befindet, monierten die Richter.

Als unzulässig werteten die Richter auch eine Klausel über pauschale Wegekosten (Inkassogang) von bis zu 30 Euro für das Eintreiben einer ausstehenden Forderung. Nach dem Wortlaut der Klausel konnten diese Kosten schon bei einem geringfügigen Zahlungsrückstand und zudem noch mehrfach anfallen. E-Mark berechnete außerdem mindestens 40 Euro für die Sperrung der Stromversorgung etwa nach einem Zahlungsverzug. Mindestens 50 Euro sollte der Kunde für die Wiederaufnahme der Versorgung zahlen. Die Richter beanstandeten, dass die Klausel dem Kunden die Möglichkeit nehme, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Datum der Urteilsverkündung: 05.07.2011

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Mark-E, Urteil des OLG Hamm vom 5.07.2011

Mark-E, Urteil des OLG Hamm vom 5.07.2011

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