- Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Klage gegen Lufthansa erfolgreich.
- Ob und welche Kosten für Änderungen des Flugscheins anfallen, war unklar.
- Fluggesellschaft darf keine Gebühr für die Korrektur eigener Fehler verlangen.
Geschäftsbedingungen der Lufthansa, nach der die Reisedaten im Flugschein verbindlich sind und „unter Umständen“ nur gegen Gebühr oder gar nicht geändert werden können, sind unwirksam. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
„Die Klauseln ließen völlig offen, in welchen Fällen der Kunde eine Gebühr zahlen muss und wie hoch sie ausfällt“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. “Lufthansa hätte sogar ein Entgelt für die Korrektur eigener Fehler verlangen können.“
Laut Lufthansa-Bedingungen sollten die im Flugschein eingetragenen Reisedaten verbindlich sein. Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort sowie der Name des Fluggastes könnten „unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.“ Bei Änderungswünschen war der Kunde verpflichtet, „im Vorfeld“ Kontakt mit der Lufthansa aufzunehmen. „Gewisse Veränderungen“ würden keine Erhöhung des Flugpreises nach sich ziehen – „andere“ schon.
Gericht: Klauseln sind intransparent und benachteiligen den Kunden
Die Richter erinnerten die Fluggesellschaft daran, dass Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darstellen sollen. Die strittigen Klauseln ließen dagegen nicht erkennen, welche Änderungen des Flugscheins kostenpflichtig sind und welche nicht. Es fehlten Angaben darüber, wie hoch die Kosten sind und bis wann Änderungen noch möglich sind. Und es blieb im Dunkeln, welche Änderungen gänzlich ausgeschlossen sein sollen.
Die Richter schlossen sich außerdem der Auffassung des vzbv an, dass die Reisedaten auf dem Flugschein nicht verbindlich sein dürfen, soweit sie vom gebuchten Flug abweichen. Die Lufthansa-Bedingungen ließen dagegen zu, dass falsche Angaben auf dem Flugschein nur gegen Zahlung einer Gebühr oder gar nicht korrigiert werden – selbst wenn es sich um einen Fehler der Fluggesellschaft handelt. Es sei offenkundig, dass eine solche Bestimmung den Kunden unangemessen benachteiligt.
Urteil des LG Köln von 17.02.2016, Az. 26 O 435/15 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 17.03.2016