Datum: 10.01.2012

Unerlaubte Telefonwerbung der Telekom

LG Bonn vom 10.01.2012 (11 O 49/11)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Landgericht Bonn hat der Deutschen Telekom untersagt, Verbraucher ohne deren Einverständnis für Werbezwecke anzurufen. Damit geben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Das Oberlandesgericht Köln hat dies in seinem Urteil vom 30.11.2012 bestätigt.

Mitarbeiter der Telekom hatten Verbraucher angerufen und ihnen beispielsweise Festnetzverträge mit Internetanschluss angeboten. Solche Werbeanrufe sind nur erlaubt, wenn der Angerufene zuvor seine Zustimmung dazu erteilt hat. Weil dies nicht der Fall war, hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband das Unternehmen verklagt.

In einem Fall hatte die Telekom behauptet, der Kunde habe seine Einwilligung im Rahmen eines Gewinnspiels erteilt. Das Unternehmen konnte aber nicht einmal belegen, dass der Kunde überhaupt an dem Spiel teilgenommen hatte. Die Richter stellten klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Einwilligungserklärung bei der werbenden Firma liegt. Diese müsse die Erklärung des Kunden vollständig dokumentieren.

In einem zweiten Fall rechtfertigte die Telekom den Werbeanruf damit, der Kunde habe im Rahmen eines Mobilfunkvertrags die nötige Einwilligungserklärung erteilt. Tatsächlich hatte der Kunde einen Vertrag unterschrieben, der auch eine Textpassage enthielt, nach der er mit Telefonwerbung einverstanden ist. Diese Erklärung ist jedoch unwirksam, entschieden die Richter. Denn die Klausel mit dem Einverständnis war bereits vorangekreuzt, so dass der Kunde die Passage hätte streichen müssen, um keine Werbeanrufe zu erhalten. Solche untergeschobenen Erklärungen sind nach der Rechtsprechung generell nicht zulässig.

Außerdem monierten die Richter, dass die Erklärung in eine längere Textpassage eingebettet war, die auch eine Reihe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt. Eine Einwilligungserklärung zu Werbeanrufen ist aber nur wirksam, wenn sie gesondert erfolgt und nur auf die Werbung bezogen ist.

Datum der Urteilsverkündung: 10.01.2012

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Urteil Telekom, LG Bonn vom 10.01.2012 (11 O 49/11)

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