Beschluss des BGH vom 25.04.2013 (IX ZB 179/10)
Ein vom Schuldner beantragtes Verbraucherinsolvenzverfahren kann nicht ohne weiteres in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet werden.
Ein Schuldner hatte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie eines Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Den Antrag hatte er hinsichtlich des Regelinsolvenzverfahrens zurückgenommen und das Verbraucherinsolvenzverfahren war eröffnet worden. Ein Gläubiger hatte die Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren beantragt, dem stattgebenden Beschluss hatte der Schuldner widersprochen (Rechtsbeschwerde).
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Schuldners. Das Insolvenzgericht sei an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart – hier das Verbraucherinsolvenzverfahren – gebunden. Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren zeichne sich das Verbraucherinsolvenzverfahren dadurch aus, dass ihm ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren vorgeschaltet sei, das gegebenenfalls auch im eröffneten Verfahren fortgesetzt werden könne. Beide Verfahren wiesen unterschiedliche Strukturen auf; lägen solche für ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor, dürfte kein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden und umgekehrt. Nach Verfahrenseröffnung – hier: Verbraucherinsolvenzverfahren – und Ablauf der Beschwerdefrist sei die Verfahrensart festgelegt und unanfechtbar.
Datum der Urteilsverkündung: 25.04.2013