Urteil des LG Düsseldorf vom 30.05.2003 (38 O 26/03)
Unlautere Telefonwerbung gem. § 1 UWG: Die Beklagte muss sich als Störerin das Verhalten einer Telefonmarketing-Firma zurechnen lassen. Die Beklagte hat Berufung zum OLG Düsseldorf (I 20 U 91/03) eingelegt, die gem. Urteil des OLG vom 16.12.2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, dass das Verbot nur auf dem Gebiet des Lotto- und Gewinnspielwesens gilt.
Datum der Urteilsverkündung: 30.05.2003