OLG Köln vom 19.04.2013 (6 U 222/12) - nicht rechtskräftig
Telefonische Kundenbefragungen über die Zufriedenheit mit den Leistungen eines Anbieters sind Werbeanrufe, die nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zulässig sind. Das gilt auch dann, wenn der Anruf anlässlich einer Kundenreklamation erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Unternehmen nhi2 entschieden, das unter anderem Telefoninterviews im Auftrag Deutsche Telekom führt.
Ein Telekom-Kunde hatte Störungen seines Anschlusses gemeldet, die anschließend behoben wurden. Eine Woche später erhielt er einen Anruf der Firma nhi2, die ihn über seine Zufriedenheit mit den Leistungen der Telekom befragen wollte.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass es sich dabei um einen unzulässigen Werbeanruf handelte. Aufgrund der Beweisaufnahme des Bonner Landgerichts stehe fest, dass der Anruf nicht in erster Linie der Kontrolle dienen sollte, ob die vom Kunden beanstandeten Störungen inzwischen behoben wurden. Vielmehr sollte mit dem Anruf vor allem die Zufriedenheit des Kunden mit den Serviceleistungen der Deutschen Telekom erfragt werden. Solche telefonischen Kundenbefragungen hätten Werbecharakter. Denn sie dienten dazu, Kunden zu binden und die Chancen auf den künftigen Absatz von Waren und Dienstleistungen zu erhöhen. Fehlt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, stellen solche Anrufe eine unzumutbare Belästigung dar.
Das Unternehmen hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (I ZR 93/13).
Datum der Urteilsverkündung: 19.04.2013