Urteil des BGH Karlsruhe vom 15.03.2005 (XI ZR 338/03)
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Eine elektronische Überweisung steht unter dem Vorbehalt der Nachdisposition. Sie wird nur wirksam, wenn die Bank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen dem Empfänger die Gutschrift zugänglich macht. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Bank eine elektronische Überweisung eines ihrer Kunden an einen anderen Kunden rückgängig gemacht, weil diesem die Kreditlinie gekündigt worden war und er Insolvenz angemeldet hatte. Der Empfänger der Überweisung konnte auf seinem Kontoauszug zwischenzeitlich den erhöhten Kontostand sehen, die Buchung selbst jedoch erst zur gleichen Zeit wie die Stornierung. Seine Klage auf Auszahlung, hilfsweise Rückbuchung wurde abgewiesen.
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Datum der Urteilsverkündung: 15.03.2005