Beschluss des BGH vom 07.05.2009 (IX ZB 133/07)
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Ein Schuldner muss sich in der Wohlverhaltensphase um eine angemessene Beschäftigung bemühen, um den Vorwurf zu entkräften, er hätte seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt. Eine selbständige Tätigkeit, die nicht so viel erwirtschaftet wie eine vergleichbare Stellung in abhängiger Tätigkeit, muss dennoch nicht sofort aufgegeben werden.
Ein Schuldner hatte in der Wohlverhaltensphase als selbständiger Bauingenieur gearbeitet. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit war geringer, als wenn er in vergleichbarer Position als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen wäre. Ein Gläubiger hatte daraufhin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Schuldners. Er müsse sich zwar um eine entsprechende abhängige Tätigkeit bemühen, wenn er feststelle, dass er mit seiner selbständigen Tätigkeit weniger erwirtschafte. Allerdings hätte er im vorliegenden Fall aufgrund seines Alters und der Lage am Arbeitsmarkt keine Möglichkeit gehabt, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln. Die Restschuldbefreiung sei ihm hiernach zu erteilen.
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Datum der Urteilsverkündung: 07.05.2009