Datum: 30.07.2013

Schuldbeitritte bei Heimverträgen nicht möglich

Urteil des LG Kaiserslautern vom 30.07.2013 (2 O 252/12), nicht rechtskräftig

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Schuldbeitritte, bei denen Angehörige oder Betreuer neben dem Bewohner für Kosten einstehen sollen, haben in Verbraucherverträgen mit Pflegeeinrichtungen nichts zu suchen. So hat das Landgericht Kaiserslautern nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden, nachdem bereits das Landgericht Mainz im Mai 2013 solche Klauseln untersagt hatte.

In dem Verfahren hatte der vzbv gegen den Betreiber von mehreren Altenheimen und Seniorenzentren geklagt. In dessen Vertragsunterlagen für Kurzzeitpflege fand sich eine Beitrittserklärung, in der Angehörige oder Betreuer unterschreiben sollten, dass sie für Verbindlichkeiten des Pflegebedürftigen gegenüber der Einrichtung haften.

 

Nach Auffassung der Richter würde eine derartige Praxis die Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) für Sicherheitsleistungen umgehen und sei damit verbraucherrechtswidrig. Die Pflegebedürftigen würden dadurch überdies in die gesetzeswidrige Drucksituation versetzt, Ditte zu veranlassen, eine solche Erklärung abzugeben.

 

Bereits im Mai hatte das Landgericht Mainz Schuldbeitritte als Sicherheit bei Verträgen nach dem WBVG generell untersagt. Diese Auffassung wurde nun von den Kaiserslauternern Richtern bestätigt.

Die Projekte zum WBVG

Die Verfahren wurden im inzwischen beendeten Projekt „Wohnbetreuungsvertragsgesetz – Stärkerer Verbraucherschutz für mehr Selbstbestimmung“ von vzbv und 14 Verbraucherzentralen geführt. In einem neuen zweijährigen Projekt geht es seit Juni 2013 insbesondere um Verträge von neuen Wohnformen und Einrichtungen der Behindertenhilfe. Es wird wie auch das erste Projekt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.

Datum der Urteilsverkündung: 30.07.2013

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Urteil des LG Kaiserslautern vom 30.07.2013 (2 O 252/12), nicht rechtskräftig

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