Datum: 15.02.2017

„Schreibtischtätigkeitsklausel“ ist intransparent und daher unwirksam

Urteil des BGH vom 15.02.2017 (IV ZR 91/16)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die in Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel „Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“ ist intransparent (Leitsatz des BGH).

Ein Verbraucherverband hatte einen Versicherer auf Unterlassung hinsichtlich einer Klausel in Berufsunfähigkeitsversicherungen verklagt. Die Versicherung ging in Revision, unterlag aber auch dort.

Hinsichtlich der Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, hatte der Senat bereits erhebliche Bedenken, ob sie nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam gewesen sei.

Letztlich kam es darauf jedoch nicht an – es lag ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Für die Berufsunfähigkeit im Sinne der Klausel wird auf einen fingierten Beruf abgestellt.

Diese Abweichung vom allgemeinen Verständnis eines Versicherten sei für den durchschnittlichen Versicherungskunden nicht erkennbar, insbesondere werde ihm die Versicherungslücke nicht vor Augen geführt. Die Klausel ist somit unwirksam.

Datum der Urteilsverkündung: 15.02.2017

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