Datum: 06.05.2009

Schlechte Rückkaufswerte bei betrieblicher Altersvorsorge umstritten

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des ArbG Freiburg vom 06.05.2009 (12 Ca 387/08)

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Während das Arbeitsgericht Freiburg eine Entgeltumwandlungsvereinbarung für eine gezillmerte Direktversicherung für zulässig erklärte und auch keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Nachteile einer Zillmerung erkannte, sieht das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Arbeitnehmer bei gezillmerten Verträgen verletzt.

Eine Arbeitnehmerin hatte eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen. Gegenstand war eine gezillmerte Direktversicherung. Bedingt durch ihre Schwangerschaft wurde der Vertrag beendet. Die Arbeitnehmerin klagte, da durch die Zillmerung kein Rückkaufswert vorhanden war.

Der Vertrag wies einen Rückkaufswert von 0,00 Euro in den ersten vier Jahren ab Bestehen bei einer Einzahlung in Höhe von knapp 1.600,00 Euro aus. Es könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, dass er für den Arbeitnehmer einen passenden Tarif aus der Fülle der angebotenen Versicherungen auswähle, was auch im Gegensatz zur gewollten Regelung des Gesetzgebers stünde. Die der Versicherung zugrunde liegende Entgeltumwandlungsvereinbarung widerspreche nicht dem Gebot der Wertgleichheit.

Das noch nicht veröffentlichte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 15. September 2009 (3 AZR 17/09) sprach sich dagegen dafür aus, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig sei, dem Arbeitnehmer eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Die Verwendung dieser Tarife würde zwar nicht dem Wertgleichheitsgebot im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG widersprechen, möglicherweise jedoch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstellen.

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Datum der Urteilsverkündung: 06.05.2009

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