Eine als wirksame Kündigung missverstandene Kündigungsdrohung führte im vorliegenden Fall über die Kreditaufnahme bei einer anderen Bank zum Schadensersatz für die ursprüngliche Bank.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte über den Schadensersatzanspruch einer Bank wegen der Nichtabnahme des Darlehens eines ihrer Kunden zu entscheiden.
Der Kunde hatte bei der Bank einen laufenden Immobilienkredit, welcher nach Ablauf der Zinsbindungsfrist im Juni 2016 durch einen neuen Kredit in Höhe von 174.000 Euro abgelöst werden sollte. Im Mai 2016 erfuhr die Bank von einem SCHUFA-Eintrag des Kunden, welcher zur Kündigung des neuen Darlehens führen könnte. Daraufhin bat sie ihn um nähere Informationen bezüglich des Grundes für den SCHUFA-Eintrag und drohte zudem mit der Kündigung des Darlehensvertrages, sollte sich aus dem Eintrag ein ernsthafter Grund dazu ergeben.
Die Bank stellte einen solchen Grund jedoch nicht fest und teilte ihrem Kunden mit, dass das neue Darlehen fristgerecht das alte ablösen sollte. Der Kunde jedoch hatte in der Zwischenzeit ein Darlehen bei einer anderen Bank abgeschlossen, welches ersatzweise das alte Darlehen ablösen sollte, weil er davon ausgegangen war, dass der Vertrag bei seiner ursprünglichen Bank gekündigt wurde. Mit Anwaltsschreiben wollte der Kunde das Darlehen bei der ursprünglichen Bank widerrufen. Die Bank reagierte indessen mit der Forderung einer sog. Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von knapp 26.000 Euro. Sie habe mit einem Gewinn gerechnet, welcher aufgrund der Nichtabnahme nicht anfiel und machte geltend, dadurch einen Schaden erlitten zu haben.
Das OLG Brandenburg sprach der Bank ihre Nichtabnahmeentschädigung zu. Es führte aus, die Bank hätte das ursprüngliche Darlehen nicht gekündigt, sondern nur damit gedroht. Das Darlehen bei der anderen Bank hätte der Kunde schadenslos widerrufen können, nachdem klar wurde, dass eine Kündigung nie stattgefunden hat.
Datum der Urteilsverkündung: 02.08.2017