Datum: 09.12.2011

Ryanair muss Bearbeitungsgebühr in Flugpreis einrechnen

KG Berlin vom 9.12.2011 (5 U 147/10)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Berliner Kammergericht hat dem Billigflieger Ryanair untersagt, im Internet mit unvollständigen Flugpreisen zu werben. Die Fluggesellschaft muss auch die Buchungsgebühr von 5 Euro für die Bezahlung des Tickets in den Preis einrechnen. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

Ryanair hatte die Flugpreise bei der Onlinebuchung ohne die Bearbeitungsgebühr von 5 Euro für die Bezahlung des Tickets angegeben. Kostenfrei waren lediglich Zahlungen mit einer in Deutschland nahezu unbekannten Prepaidkarte. Nach Auffassung der Richter war deshalb ein Großteil der Kunden von der kostenfreien Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen. Da die Gebühr für die meisten Kunden unvermeidlich sei, müsse sie in den Endpreis eingerechnet werden. Dass Ryanair die Gebühr unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise nicht erhebt, rechtfertige es nicht, den Endpreis allein auf Grundlage dieser Ausnahme von der Regel zu berechnen.

Datum der Urteilsverkündung: 09.12.2011

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Urteil des KG Berlin vom 9. Dezember 2011, Az. 5 U 147/10 (Ryanair) - nicht rechtskräftig

Urteil des KG Berlin vom 9. Dezember 2011, Az. 5 U 147/10 (Ryanair) - nicht rechtskräftig

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