An Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kostenpflichtigen Zubehörangeboten für das Computerspiel „Runes of Magic“ sind unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte sein Urteil aus dem Juli 2013. Geklagt hatte Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Gameforge 4D GmbH. Gegen das Versäumnisurteil hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt.
„Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“. Mit dieser an Kinder gerichteten Kaufaufforderung wurde auf der Website des Computer-Rollenspiels „Runes of Magic“ für Spielzubehör geworben. Nach Klick auf den Link öffnete sich ein eine neue Internetseite, auf der diverse Zusatzprodukte zum Kauf angeboten wurden. Der BGH hat das nun untersagt.
Der vzbv hatte geklagt, da eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder nach dem Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten ist. Dabei mache es keinen Unterschied, dass das Angebot erst über einen Link konkretisiert werde.
Virtuelle Ware gegen echtes Geld
Der vzbv hatte außerdem vorgetragen, dass durch das Angebot von zusätzlichen Gegenständen, die die Teilnahme an dem Spiel attraktiver machen, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausgenutzt werde.
Zwar lässt sich das Rollenspiel „Runes of Magic“ kostenlos herunterladen, Erweiterungen sind aber nur durch den Kauf virtueller Gegenstände möglich. Für die virtuelle Ware muss echtes Geld gezahlt werden: 3.000 Diamanten kosteten den Spieler im Jahr 2009 zum Beispiel 99,99 Euro. Ein Reittier gab es reduziert für 199 Diamanten.
Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung das Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013. Gegen dieses hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt (Versäumnisurteil des BGH vom 17. Juli 2013 (I ZR 34/12)).
Datum der Urteilsverkündung: 18.09.2014