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Sofern die Rundfunksender in ihren Satzungen eine Regelung getroffen haben, dass Beitragszahlungen nicht in bar entrichtet werden können, ist eine solche Regelung rechtswirksam.
Ein Verstoß gegen höherrangiges europäisches und deutsches Recht, den die Antragstellerin geltend macht, sieht das OLG Stuttgart als nicht gegeben an. Insofern sind Rundfunkgebühren ausschließlich per Überweisung bzw. Lastschrift zu entrichten.
Datum der Urteilsverkündung: 08.06.2017