Eine fehlerhafte Belehrung über das Recht zum Rücktritt im Versicherungsvertrag lässt keine Verfristung zu.
Ein Versicherungsnehmer, welcher vom Vertrag einer fondsgebundenen Rentenversicherung zurücktreten wollte und statt der seinerseits geforderten Rückzahlung der gesamten bisher eingezahlten Prämien lediglich den Rückkaufswert der Versicherung – etwa die Hälfte der Einzahlungen – erhielt, klagte zunächst vergeblich vor dem Amtsgericht, bekam dann vor dem Landgericht zum Teil Recht und musste schließlich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgrund der Revision des Versicherers abwarten.
Der Kunde hat die Versicherung im Januar 2006 abgeschlossen und ist im Oktober 2010 vom Vertrag zurückgetreten. Die Möglichkeit des Rücktritts ergab sich trotz des relativ langen Zeitraums zwischen Vertragsschluss und Rücktrittserklärung durch eine fehlerhafte Rücktrittsbelehrung. Gesetzlich sollte sie inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht eines Verbrauchers eindeutig sein, um diesen auf sein Recht aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Die Belehrung des Beklagten hingegen enthielt laut Bundesgerichtshof keinen Hinweis darauf, in welcher Form der Rücktritt auszuüben wäre. Außerdem sei sie in einer Reihe anderer Erklärungen und Hinweise aufgeführt, ohne drucktechnisch in irgendeiner Form hervorgehoben zu sein. Diese Darstellung gewährleiste keine ordentliche Kenntnisnahme des Rücktrittsrechts durch den Verbraucher.
Die Einschaltung eines Versicherungsmaklers, angebliches treuwidriges Verhalten des Verbrauchers und Verfristung durch Zahlung der Prämien liess der Bundesgerichtshof nicht gegen den Versicherungskunden gelten. Eine ordnungsgemäße, schriftliche Belehrung müsse unabhängig von der Beratung durch einen Makler stattfinden. Auch eine Verfristung nach der Zahlung der ersten Prämie greife nicht. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens schließlich, konnte das Gericht aufgrund fehlender gravierender Umstände ebenfalls nicht überzeugen. Das Rücktrittsrecht wurde demnach vom klagenden Versicherungsnehmer ordnungsgemäß ausgeübt. Der Versicherer musste Prämien nebst Zinsen zahlen.
Datum der Urteilsverkündung: 25.01.2017