Urteil des AG Mosbach vom 19.08.2010 (1 C 49/10)
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Steht der kreditgebenden Bank im Falle der Insolvenz des Verbrauchers kein unwiderrufliches Bezugsrecht aus der Restschuldversicherung zu, ist der Rückkaufswert an den Insolvenzverwalter auszukehren.
Eine Verbraucherin hatte einen Kredit aufgenommen, der durch eine Restschuldversicherung besichert worden war. Nachdem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hatte der Treuhänder die Auskehrung des Rückkaufswertes an die Insolvenzmasse verlangt. Die Bank hatte dies verweigert und der Verwalter somit geklagt.
Das Gericht hat ihm Recht gegeben. Zwar sei die Versicherung aus dem Kreditbetrag finanziert und auch zu dessen Absicherung vorgesehen gewesen. Da sich aber kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten der Bank erkennen lasse, falle der Rückkaufswert der Insolvenzmasse zu.
Die Bank musste den Betrag an den Verwalter auszahlen.
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Datum der Urteilsverkündung: 19.08.2010