Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises ab Abbruch der Reise, wenn nach den Versicherungsbedingungen die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten erstattet werden; ebenso wird keine Entschädigung bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung/Mietobjekt geleistet, da ein Reisevertrag und kein Mietvertrages über das Ferienobjekt abgeschlossen wurde.
Eine Verbraucherin verklagte eine Versicherung auf Leistung aus einer Reiserücktrittversicherung. Sie hatte für sich und ihren Ehemann eine Ayurvedakur in Nepal mit Unterbringung in einem "Premier Room" und Vollpension zu einem Gesamtpreis von 4.810,00 Euro und einen Hin- und Rückflug separat über ihre Kreditkarte gebucht. Aufgrund des Todes ihres Vaters brach das Ehepaar die Reise nach acht Tagen ab. Die Versicherung erstattete die Kosten für den nicht planmäßigen Rückflug. Mit der Versicherung hatte die Emittentin der Kreditkarte einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen. Nach den Erläuterungen zum Versicherungspaket für die Kreditkarte sollte Entschädigung geleistet werden bei Nichtbenutzung einer gemieteten Ferienwohnung („aus einem der in § 7 Abs. 2 genannten wichtigen Gründe“) für die vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten/Stornokosten sowie bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel („aus einem der in § 7 Abs. 2 genannten wichtigen Gründe“) für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermietung nicht gelinge. Die Geltung dieser Klausel setzte den „Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen Ferienhäuser, Ferienappartements (…) (Mietobjekte)“ voraus. Die Erstattung der Mehrkosten bei Reiseabbruch war im darauffolgenden Paragraphen geregelt.
Die Verbraucherin klagte auf Leistung einer Entschädigung aufgrund der nicht genutzten Aufwendungen für den Zeitraum von sieben Tagen, also die Hälfte des Reisepreises sowie des nicht in Anspruch genommenen Tageszimmers, da sie der Meinung war, dass beide Klauseln anwendbar seien. Dagegen vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Klägerin keinen Mietvertrag, sondern einen Reisevertrag abgeschlossen habe, da weitere Hauptleistungen in Anspruch genommen worden seien, die entsprechende Klausel somit nicht anwendbar sei. Sie könne sich auch nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen, im Falle eines frühzeitigen Abbruchs der Reise auch eine Entschädigung für infolge des Abbruchs nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen zu erhalten. Bei der Versicherung handele es sich gerade nicht explizit um eine Reiseabbruchversicherung, sondern vielmehr um ein Versicherungspaket, das Elemente einer Reiserücktritts- und -abbruchversicherung enthielt.
Datum der Urteilsverkündung: 28.04.2016