Urteil des OLG Frankfurt vom 21.03.2002(6 U 50/01)
veröffentlicht in NJW 2002, 3408 ff.
Auszug aus dem Urteil:
...Die Beklagte wird verurteilt zu unterlassen...in Schreiben an private Endverbraucher , mit denen ein rechtswirksamer Reisevertrag geschlossen wurde, in dessen Rahmen der Reisepreis nachträglich erhöht wurde,...mitzuteilen:
"Die Reiseunterlagen können nur...ausgehändigt werden, wenn der vollständige Reisepreis einschließlich der Erhöhung der Treibstoffkosten gezahlt wurde. Eine Zahlung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren...", wenn Verbraucher nach Bekanntgabe der Erhöhung des Reisepreises die Berechtigung der Preiserhöhung in Frage gestellt und eine Nachzahlung des erhöhten Reisepreises unter dem Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung angekündigt haben, sofern die Beklagte nicht zugleich darauf hinweist, dass durch die vorbehaltlose Zahlung die Geltendmachung etwaiger Rückzahlungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlung nicht ausgeschlossen ist...
Unlauteres Ausnutzen der Rechtsunkenntnis der Kunden(§§1, 3 UWG). Ein Vorbehalt, das Geleistete gem. § 812 BGB zurückzufordern, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage.
Datum der Urteilsverkündung: 21.03.2002