Datum: 26.09.2013

Reiseveranstalter darf für Namensänderung keine willkürlichen Kosten berechnen

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG München I vom 26.09.2013 (12 O 5413/13) – nicht rechtskräftig
Ein Reiseveranstalter darf sich nicht vorbehalten, Zusatzkosten bis zum vollen Reisepreis und mehr zu berechnen, wenn der Kunde nach der Buchung den Namen eines Reisenden ändern lässt. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die FTI Touristik GmbH entschieden.

„Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reispreises oder mehr anfallen“, hieß es in der Buchungsbestätigung  der FTI Touristik. Nach dem Gesetz dürfen Kunden bei Pauschalreisen noch bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson bestimmen. Dieses Recht werde durch die Klausel gefährdet, monierten die Richter.

Sie stellten klar, dass Reiseveranstalter nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten verlangen dürfen. Die Klausel erwecke dagegen den Eindruck, das Unternehmen könne für eine Namensänderung einen beliebigen Preis festlegen. Nach dem Wortlaut der Klausel hätte der Kunde sogar für die Korrektur eines Erfassungsfehlers des Reiseveranstalters zahlen müssen. Die angekündigten Mehrkosten könnten Kunden derart abschrecken, dass sie die Reise gar nicht erst antreten, statt beispielsweise den nach einer Heirat geänderten Namen umschreiben zu lassen.

Datum der Urteilsverkündung: 26.09.2013

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FTI Touristik, LG München I vom 26.09.2013

FTI Touristik, LG München I vom 26.09.2013

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