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Gegen eine Versicherungsklausel, die Kapitalanlagegeschäfte aller Art vom Versicherungsschutz ausschließt, bestehen keine AGB-rechtlichen Bedenken.
Verbraucherschützer hatten eine Versicherungsgesellschaft auf Unterlassung verklagt, die in ihren Versicherungsbedingungen für private Rechtsschutzversicherungen unter anderem die Kostenübernahme für Streitigkeiten im Zusammenhang mit „Kapitalanlagegeschäften aller Art“ ausschloss.
Bereits das Landgericht hatte die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Das OLG Düsseldorf urteilte im Berufungsverfahren ebenfalls im Sinne der Versicherung. Die Klausel entspräche den Erfordernissen des Transparenzgebotes. Für den Leser der Klausel würde klar ersichtlich, dass die Versicherung den Rechtsschutz für alle Kapitalanlagegeschäfte ausschließe („alle meint alle“). Auch der Begriff des Kapitalanlagegeschäfts soll nach Meinung des Gerichts dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sein, auch wenn er gesetzlich nicht definiert sei. Die Meinung des Gerichts, dass „jedermann weiß, was "Kapital" ist, nämlich nicht zum täglichen Lebensunterhalt benötigtes also zur Verfügung stehendes Geldvermögen, und was dementsprechend mit dem Begriff der "Kapitalanlage" gemeint ist, nämlich die Investition dieses Geldvermögens beispielsweise zum Zwecke der Erwirtschaftung von Erträgen, des Vermögensaufbaus oder aber der Erzielung von Steuerspareffekten“ mutet allerdings merkwürdig an.
Datum der Urteilsverkündung: 27.11.2014