Urteil des BGH vom 10.09.2002 (XI ZR 151/99), rechtskräftig
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Ein durch Grundschuld gesicherter Kredit (Realkredit) und das damit finanzierte Geschäft (Immobilie) stellen keine wirtschaftliche Einheit dar. Damit führt der Widerruf des Kreditvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz, der durch die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG zulässig ist, nicht zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts, so der BGH.
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Datum der Urteilsverkündung: 10.09.2002