Werbung mit „30% Rabatt auf fast alles“ ist unzulässig, wenn Produkte von 40 Herstellern ausgenommen sind.
Ein Möbelmarkt hatte in seinem Prospekt damit geworben, dass er 30% Rabatt auf fast alles gewähre. Das Wort „fast“ war deutlich kleiner als der übrige Text und zudem senkrecht gedruckt und befand sich außerdem im Knick des Prospekts. Gleichzeitig wurden Produkte von 40 namentlich genannten Herstellern in einer Anmerkung von der Rabattaktion ausgenommen.
Das Oberlandesgericht Köln hat geurteilt, dass die Werbung die Verbraucher in die Irre geführt hat. Beim Verbraucher werde der Eindruck geweckt, dass der Rabatt umfassend gewährt werden solle. Die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung sind damit objektiv falsch im Sinne einer dreisten Lüge, d.h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestanden habe. Eine solche Falschangabe kann auch nicht durch den erläuternden Zusatz richtig gestellt werden.
Datum der Urteilsverkündung: 20.04.2018