Datum: 17.08.2017

Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bei einer Klage auf Rückforderung der „Sparraten“ nach Widerruf eines „Goldsparvertrags“

Urteil des LG Krefeld vom 17.08.2017 (1 S 40/17)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einem sog. „Goldsparvertrag“, bei dem der Kunde mit dem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags Feingold bestellt, das ratenweise oder durch Einmalzahlung erworben und das vom Unternehmer verwahrt wird, handelt es sich um einen Ratenlieferungsvertrag.  

Nachdem ein Verbraucher einen sog. Goldsparvertrag abgeschlossen hatte, durch den er monatlich 50 EUR bezahlen und dafür Feingold erhalten sollte, hatte er über mehrere Jahre vertragsgemäß seine Leistungen erbracht und dafür das Gold erhalten. Nach einigen Jahren erklärte der Verbraucher sodann den Widerruf, weil er nicht korrekt belehrt worden sei. Eine entsprechende Klage wurde vom erstinstanzlichen Amtsgericht abgewiesen.

Das Landgericht Krefeld hatte sich nunmehr damit auseinanderzusetzen, ob dem Verbraucher Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu gewähren sei. Dies bedingt neben den persönlichen Voraussetzungen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierfür musste zunächst entschieden werden, ob es sich beim Goldsparbuch um einen Ratenlieferungsvertrag handelt, da in diesem Fall vom Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, über das korrekt belehrt werden muss. In dem vorliegenden Beschluss befasst sich das Landgericht eingehend mit der rechtlichen Qualifizierung des Goldsparvertrags als Ratenlieferungsvertrag, die keineswegs selbstverständlich ist, und kommt zum Ergebnis, dass es sich um einen solchen handelt. Nach dieser Wertung besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, über das korrekt belehrt werden muss.

Sofern man der richtigen Ansicht des Landgerichts folgt, kann der Verbraucher seine Sparraten in solchen Fällen zurückfordern, sofern keine korrekte Belehrung erfolgt ist, was ganz offensichtlich zumeist nicht der Fall ist.

Datum der Urteilsverkündung: 17.08.2017

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