Die Angabe eines Postfachs genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn dort geregelt ist, dass die Widerrufsbelehrung den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen enthalten muss, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.
Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem Kreditinstitut im Juli 2011 zwei Immobiliardarlehensverträge. Diese lösten sie im Oktober inklusive einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. Im November 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin hatten die Kläger weitgehend recht bekommen. Das Kammergericht führt im vorliegenden Beschluss aus, dass die von der Beklagten daraufhin eingelegte Berufung zurückgewiesen werden soll. Das KG Berlin bestätigt die Rechtsposition des Landgerichts dahingehend, dass die den Klägern erteilte Widerrufsinformation nicht geeignet war, die Widerrufsfrist von 14 Tagen in Gang zu setzen, weil sie wegen der Angabe eines Postfachs anstatt einer ladungsfähigen Hausanschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. Das Gesetz sieht vor, dass im Vertrag neben den Angaben zur Frist für die Ausübung eines nach bestehenden Widerrufsrechts auch Angaben zu "anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs" gemacht werden. Hierzu gehört nach allgemeiner Meinung unter anderem die Mitteilung, wem gegenüber und auf welchem Weg der Widerruf erklärt werden kann. Hierfür wurde in der für die vorliegende Widerrufsbelehrung geltende Gesetzesfassung angeordnet, dass die Widerrufsbelehrung den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen enthalten muss, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Dies ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. Eine Postfachanschrift stellt keine ladungsfähige Anschrift dar. Eine solche setzt vielmehr die Angaben einer Straße, Hausnummer und Postleitzahl voraus.
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Datum der Urteilsverkündung: 16.05.2019