Datum: 17.05.2013

Pflegeeinrichtung darf Preise nicht einseitig erhöhen

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

KG Berlin vom 17.05.2013 (23 U 276/12)
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf sich nicht per Vertragsklausel das Recht einräumen, die Preise einseitig erhöhen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Außerdem erklärten die Richter noch weitere Klauseln des Heimbetreibers für unwirksam.

Die Einrichtung hatte sich vorbehalten, die Preise einseitig zu ändern, wenn sich die „bisherige Berechnungsgrundlage verändert.“ Die Richter sahen darin einen klaren Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Für eine Preiserhöhung sei die Zustimmung des Verbrauchers nötig, die der Betreiber  im Streitfall einklagen müsse. Soweit die Kosten von der Pflegeversicherung getragen werden, sei für eine Preisänderung eine neue Vereinbarung mit dem Kostenträger nötig. In keinem Fall reiche eine einseitige Erklärung aus, um die Preise zu erhöhen.

In einer weiteren Klausel behielt sich der Heimbetreiber vor, seine Forderung an den Heimbewohner an Dritte, beispielsweise auch an ein Inkassounternehmen oder ein privates Abrechnungsinstitut abzutreten. Das ist nach dem Urteil unzulässig, weil die Weitergabe senibler Sozialdaten nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig sind. Dazu gehöre nicht die Abtretung an ein Inkassounternehmen.

Ein  Heimbetreiber ist auch nicht berechtigt, sofort nach Vertragsende persönliche Gegenstände des Bewohners kostenpflichtig einzulagern. Eine solche Klausel, die dem Heimbewohner keine angemessene Frist einräumt und auch nicht nach dem Wert der zurückgelassenen Gegenstände differenziert, ist unzulässig.

Unwirksam ist auch eine Klausel, nach der nach dem Tod des Heimbewohners noch 14 Tage die Entgeltbestandteile für Investitionskosten zu zahlen sind. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz dürfe die Einrichtung nur für die Überlassung des Wohnraums, nicht aber für die Investitionskosten ein Entgelt verlangen, stellten die Richter fest. Und für Heimbewohner, deren Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden, ende die Zahlungspflicht stets mit dem Tag des Todes.

Datum der Urteilsverkündung: 17.05.2013

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Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 17.5.2013  - 23 U 276/12

Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 17.5.2013 - 23 U 276/12

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