Beschluss des BGH Karlsruhe vom 21.12.2004 (IXa ZB 142/04)
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In diesem Fall hat eine Gläubigerin bei der Pfändung beantragt, den Sohn der Schuldnerin bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze nicht zu berücksichtigen, weil für diesen Unterhalt gezahlt wurde. Das Gericht hat aufgrund der nur geringen Höhe der Unterhaltszahlung die Anrechnung des Sohnes lediglich um 25% der Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze der Schuldnerin allein und der unter Einberechnung ihres Sohnes entstehenden Höhe reduziert. Der BGH hat anlässlich dieser Entscheidung noch einmal klargestellt, dass sich jegliche schematische Anrechnung von Einkommen unterhaltspflichtiger Personen verbietet.
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Datum der Urteilsverkündung: 30.05.2005