Beschluss des BGH vom 16.06.2011 (VII ZB 114/09)
Die Austauschpfändung eines zur Erwerbstätigkeit genutzten und damit unpfändbaren Fahrzeugs ist nur zulässig, wenn das Ersatzfahrzeug ähnlichen Alters und ähnlicher Haltbarkeit ist.
Einer Krankenschwester war der PKW (Audi TT, Baujahr 2000) gepfändet worden. Da dieser für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt worden und somit unpfändbar gewesen war, hatte das Gericht nach Gläubigerantrag einer sogenannten Austauschpfändung am 02.04.2009 zugestimmt. Der Wagen war durch einen Wagen mit Baujahr 1990 ausgetauscht worden. Der TÜV-Bericht (April 2008) hatte eine Laufleistung von ca. 200.000 km und oberflächliche Verrostungen an der Hinterachse sowie "überalterte" Reifen ausgewiesen. Gegen den Austausch der Fahrzeuge hatte sich die Schuldnerin zur Wehr gesetzt.
Der Bundesgerichtshof beschloss zu Gunsten der Schuldnerin. Das Ersatzauto genüge nicht dem geschützten Verwendungszweck der Fortführung der Erwerbstätigkeit. Zwar sei ein Austausch grundsätzlich möglich. Allerdings müsse sichergestellt sein, dass dadurch auch längerfristig der Arbeit nachgegangen werden könne. Dies sei bei einem Auto mit 200.000 km Laufleistung und einem Alter von knapp 19 Jahren nicht sichergestellt – und zwar insbesondere dann, wenn das ursprüngliche Fahrzeug lediglich 50.000 km aufweise und neun Jahre alt sei.
Datum der Urteilsverkündung: 16.06.2011