Eine gezahlte Abfindung kann in der Wohlverhaltensperiode auf das unpfändbare Einkommen angerechnet werden – hier Überbrückung von 6 Monaten. Die Pfändungsfreigrenze errechnet sich nach § 850c ZPO.
Einem insolventen Verbraucher war die Restschuldbefreiung angekündigt und das Insolvenzverfahren mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben worden. Während der Wohlverhaltensperiode hatte er von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung erhalten. Er hatte beantragt, die Abfindung für unpfändbar zu erklären. Dem Antrag hatte das Amtsgericht (Insolvenzgericht) nicht entsprochen, so dass der Verbraucher sich hiergegen gerichtlich zur Wehr setzte.
Das Landgericht entschied zu Gunsten des Verbrauchers. Das Insolvenzverfahren sei bereits aufgehoben und der Schuldner befinde sich in der Wohlverhaltensphase. Er habe seine pfändbaren Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis bereits abgetreten. Bei der Abfindung würde sich der Pfändungsschutz jedoch nach § 850i ZPO (hier: a.F.) richten. Der Streit hinsichtlich der Auslegung des Begriffes „notwendiger Unterhalt“ sei durch die Neufassung des § 850i ZPO zugunsten der verbraucherfreundlicheren Variante erledigt. Aus diesem Grund – und auch, weil der Gesamtbetrag der Abfindung verteilt auf 6 Monate unter Hinzurechnung des Arbeitslosengeldes unter dem Sockelbetrag lag – sei die Abfindung in voller Höhe freizugeben.
Datum der Urteilsverkündung: 08.02.2011